FAMILIENRECHT

Information für den Trennungszeitpunkt
Ehegattenunterhalt
Betreuungsunterhalt
Kindesunterhalt
Zugewinn
Mitzubringende Unterlagen

 

„Wir streiten uns nie!“ Schön wär´s ......

Was tun, wenn der Haussegen schief hängt?

Wohin, wenn das tägliche Miteinander zur Qual wird?
Was wird vor allem aus den Kindern?
Wer muss wie viel Unterhalt zahlen?
Wie kann man das gemeinsame Haus retten?
Was wird aus den gemeinsamen Schulden?
Wie werden Hausrat und Vermögen aufgeteilt?

Fragen über Fragen! Und längst nicht alle...

Wir beraten Sie gerne und helfen vernünftige Lösungen zu finden.

Ein „Rosenkrieg“ kann vermieden werden.

Gründliche,  fachgerechte Beratung und tatkräftige Unterstützung hilft Ihnen auch in dieser schwierigen Situation!

Rechtsanwalt Ringe verfügt als Fachanwalt für Familienrecht über umfangreiche Kenntnisse und Erfahrung im Bereich des Familienrechtes. In unserer Kanzlei steht auch Rechtsanwältin Jöstlein – gerade als Mediatorin - für sachgerechte Lösungen jederzeit zur Verfügung.

 

Information für den Trennungszeitpunkt

Das Scheitern einer Ehe ist oft ein langwieriger und schmerzhafter Vorgang. Bevor jedoch das „Leiden“ in langwierigen und teuren Rechtsstreitigkeiten seinen Fortgang nimmt oder gar gesteigert wird, ist eine umfassende rechtliche Beratung sehr hilfreich. Wenn man sich auf den Weg macht, sein Leben neu in die Hand zu nehmen und den Schaden für alle Beteiligten zu begrenzen, muss man das gut organisieren. Dazu gehört eine sachliche und möglichst emotionsfreie Behandlung der zu klärenden Fragen. Dies ist erfahrungsgemäß ohne professionelle Hilfe nicht möglich. Wie sollen Menschen, deren Liebe verloren gegangen ist, die tief enttäuscht und verletzt sind, von sich aus die Kraft aufbringen, mit der Vergangenheit aufzuräumen und die getrennte Zukunft neu zu gestalten?
Aufgrund jahrzehntelanger Erfahrung in Familiensachen und qualifizierter Ausbildung als Fachanwalt bemüht sich Rechtsanwalt Ringe nach vernünftigen außergerichtlichen Lösungsmöglichkeiten zu suchen und nie den Gesprächsfaden mit der Gegenseite zu verlieren, um kostspielige und nervenraubende „Schlammschlachten“ vor Gericht zu vermeiden.

 

Ehegattenunterhalt

Seit 2008 ist der Grundsatz der Eigenverantwortung beim Ehegattenunterhalt gestärkt worden. Das Prinzip der „nachehelichen Solidarität“ soll in einer nach heutigen Wertvorstellungen akzeptablen und interessengerechten Weise ausgestaltet werden.
Grundsätzlich ist jeder Ehepartner für seinen eigenen Lebensunterhalt verantwortlich. Trotzdem gilt immer noch die aus der Ehe nachwirkende Mitverantwortung des wirtschaftlich stärkeren Ehegatten. Beim sog. Aufstockungsunterhalt (verschieden hoher Verdienst der beiden Ehepartner) soll nicht jede Einkommensdifferenz der Eheleute zu einem Unterhaltsanspruch führen, nur noch ein wesentlicher Einkommensunterschied. Maßstab ist dabei insbesondere, ob ehebedingte Nachteile im Beruf des Ehepartners vorhanden sind. Dies gilt bei langen Ehen dann, wenn der Ehepartner nach langer Pause in den alten Beruf nicht wieder zurück findet und Schwierigkeiten hat, in einem neuen Beruf Fuß zu fassen. Oft fehlt es bei langer Pause an den notwendigen Kenntnissen über aktuelle Änderungen im jeweiligen Beruf, oft ist gerade im Computerbereich eine Nachschulung erforderlich.

 

Betreuungsunterhalt

Das bisher zu starr angewandte Altersphasenmodell ist durch die gesetzliche Neuregelung per 2008 zu einer stärkeren Einzelfallbetrachtungsweise abgeändert worden, wobei die Betreuungsansprüche ehelicher und nichtehelicher Kinder angeglichen wurden. Die Neufassung des § 1570 Abs. 1 Ziff. 1 BGB legt fest, dass bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres eines Kindes ein genereller Betreuungsanspruch besteht, selbst dann, wenn Fremdbetreuung des Kindes möglich wäre (sog. Basisunterhalt). In dieser Zeit soll der betreuende Elternteil die Möglichkeit haben, das Kind selbst zu betreuen oder durch einen Dritten versorgen zu lassen.
Dieser zeitliche Basisunterhalt verlängert sich, soweit und solange dies nach den Umständen angemessen ist. Maßgeblich hierfür sind in erster Linie kindbezogene Gründe, d. h. die konkrete Betreuungsbedürftigkeit und die tatsächlich bestehenden Betreuungsmöglichkeiten. Damit dient der Betreuungsunterhalt in erster Linie den Interessen des Kindes. Die Neuregelung verlangt deshalb keinen abrupten übergangslosen Wechsel von der elterlichen Betreuung zur Vollzeittätigkeit.

 

Kindesunterhalt

Durch die Neuregelung per 2008 wurde der Mindestunterhalt wieder eingeführt. Die Bezugnahme auf das steuerliche Existenzminimum beruht auf dem Gebot des Bundesverfassungsgerichts, Steuerrecht und Sozialrecht aneinander anzupassen und korrigiert zugleich die frühere Kindergeldverrechnungsregelung. Der Mindestunterhalt wurde auf derzeit 279,00 €/322,00 €/365,00 € festgelegt. Nach Abzug des hälftigen Kindergeldes beträgt er zur Zeit 202,00 €/245,00 €/288,00 €, bis das Existenzminimum entsprechend erhöht wird. Das Existenzminimum als Orientierungsgröße wird von der Bundesregierung alle 2 Jahre in einem „Existenzminimumbericht“ auf der Grundlage der durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Regelsätze der einzelnen Bundesländer und der pauschalierten Wohn- und Heizkosten festgelegt. Die nächste Erhöhung ist per 01.01.2009 zu erwarten. Die Neuregelung und insbesondere die Übergangsregelung haben zur Folge, dass auch die Düsseldorfer Tabelle neu gefasst worden ist. Danach wird wieder entsprechend dem vorhandenen Einkommen differenziert. Einzelheiten sind aus der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen. Die Kindergeldverrechnung wurde neu konzipiert. An die Stelle der bisherigen Anrechnung des Kindergeldes auf den Barunterhaltsanspruch des Kindes tritt künftig wieder der bedarfsmindernde Vorwegabzug des Kindergeldes, welches wieder beiden Elternteilen je zur Hälfte verbleibt.

 

Zugewinn

Gerade im Bereich des Zugewinns müssen oft langwierige und kostspielige Prozesse geführt werden, weil die Parteien sich bzgl. der jeweils anzurechnenden Werte (gerade bei Häusern) nicht einigen können. Hier gibt es viele Möglichkeiten, den Streitstoff außergerichtlich zu ordnen und teure Prozesse zu vermeiden. So kann man sich bereits im Vorfeld über eine vernünftige Vermögensauseinandersetzung und Zugewinnregelung verständigen und mit Hilfe von Gutachten (evtl. einvernehmliche Regelung durch Schiedsgutachten) vernünftige Lösungen finden und mit Hilfe einer notariellen Regelung bereits vor Einreichung der Scheidung ein erhebliches Streitpotential kostengünstig regeln. Das ist jedoch nur möglich, wenn beide Parteien ihre persönlichen Streitigkeiten hinten anstellen und sachorientiert miteinander verhandeln. Sehr oft werden in einem Prozess derart hohe Gerichts-, Sachverständigen- und Anwaltskosten produziert, dass ein Teil des gemeinsamen Vermögens verloren geht.
           

Mitzubringende Unterlagen

Es ist sinnvoll, wenn Sie zu einem ersten Besprechungstermin folgende Unterlagen (soweit vorhanden) mitbringen:

1. Allgemein:

1.1 Ehevertrag, soweit vorhanden evtl. vorhandene Gerichtsentscheidungen aus früheren Verfahren

1.2 Zur Vorbereitung d. Scheidung: Heiratsurkunde und Geburtsurkunde der Kinder

1.3 Zugewinn: Aktuelle Vermögensaufstellung beider Eheleute möglichst mit Wertangaben

2. Unterhalt:

2.1: Arbeitnehmer: Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate, letzter Einkommenssteuerbescheid, Übersicht sonstiges Einkommen in den letzten 12 Monaten, z.B. Kapitaleinkünfte, Vermietung

2.2: Selbständige: Jahresabschlüsse (notfalls BWA) der letzten 3 Jahre, Einkommenssteuerbescheide der letzten 3 Jahre, Übersicht sonstiges Einkommen in den letzten 12 Monaten, z.B. Kapitaleinkünfte, Vermietung