MEDIZINRECHT
Arzthaftpflichtfälle
Privatärztliche Honorarforderungen
Hierbei geht es darum, ob dem Arzt eine fehlerhafte Behandlung vorzuwerfen ist, ob er den Patienten hinreichend aufgeklärt hat, alle notwendigen Untersuchungen durchgeführt und die erhobenen Befunde nach allen Regeln der Kunst bewertet hat.
In den zurück liegenden Jahren haben die oberinstanzlichen Gerichte in einer Vielzahl an Urteilen über den Umfang der Sorgfaltspflichten des Arztes und seiner Aufklärungspflicht sowie über Fragen der Beweisführung (z.B. Beweiserleichterungen zugunsten des Patienten) entschieden. Die Führung eines Arzthaftpflichtprozesses setzt die Berücksichtigung dieser rechtlichen Grundlagen voraus. Rechtsanwalt Ringe und Rechtsanwältin Jöstlein können diesbezüglich auf die in einschlägigen Verfahren gesammelten Erfahrungen bzw. Kenntnisse aus Fortbildung und Literatur zurück greifen.
Durch regelmäßige Zusammenarbeit mit einer kieferorthopädischen Praxis verfügt Rechtsanwalt Ringe über besondere Erfahrungen im Zusammenhang mit kieferorthopädischen Haftpflichtfällen. In unserer Kanzlei werden zur Zeit mehrere Fälle dieser Art bearbeitet. Es geht dabei um erfolglose Vorbehandlungen, die trotz oft jahrelangen Zeitaufwandes nicht zu einer Änderung oder Besserung der diagnostizierten Fehlstellungen des Gebisses geführt haben. In solchen Fällen wird im Rahmen eines gerichtlichen Beweisverfahrens ein Sachverständigengutachten eingeholt, welches die behaupteten Behandlungsfehler überprüft. Wird die fehlerhafte Therapie bestätigt, so kann – zunächst gegenüber der Haftpflichtversicherung des behandelnden Arztes – später eventuell gerichtlich ein Schmerzensgeld durchgesetzt werden.
Privatärztliche Honorarforderungen
Für diese gelten die Vorschriften der Gebührenordung für Ärzte (GOÄ) und für Zahnärzte (GOZ). Aufgrund ca. fünfjähriger anwaltlicher Tätigkeit für ein auf privatärztliche Honorarforderungen spezialisiertes Inkassounternehmen ist Rechtsanwältin Jöstlein mit der GOÄ und der GOZ besonders vertraut.