SCHLICHTUNG
Schlichtung nach Bayerischem Schlichtungsgesetz
In bestimmten Fällen darf eine Klage bei einem bayerischen Amtsgericht nur dann erhoben werden, wenn vorher vergeblich ein sog. Schlichtungsverfahren an einer zugelassenen Gütestelle durchgeführt worden ist. Dies gilt für gewisse
1. Nachbarschaftsstreitigkeiten
2. Streitigkeiten wegen Ehrverletzungen.
Wer einen Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens stellen will, kann eine Gütestelle im Amtsgerichtsbezirk seines Wohnsitzes, seines Sitzes oder seiner Niederlassung auswählen. Der Antrag kann bei dieser schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll erklärt werden.
Rechtsanwältin Jöstlein ist Inhaberin einer Gütestelle nach Bayerischem Schlichtungsgesetz. Gerne informieren wir Sie über die weiteren Modalitäten.
Download: Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahren